Press Release

EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten: vier Grundrechtsfragen sind zu berücksichtigen

©Scottchan/Shutterstock
Eine EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten kann dazu beitragen, das Asylantragsverfahren insgesamt zu verbessern, laut dem jüngsten Gutachten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). Allerdings müssen weitere im Asylbereich geltende Gesetze und Zuständigkeiten in der EU sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau beim Grenzschutz beachtet werden. Die FRA weist auf potenzielle Vorteile durch die Freisetzung von Ressourcen z. B. für die Prüfung begründeter Asylanträge hin, unterstreicht jedoch auch die Notwendigkeit wirksamer Grundrechtsgarantien.

Eine EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten kann die EU bei der Bewältigung der Migrationskrise unterstützen, sofern die Liste in Einklang mit den Grundrechten steht. Entscheidend ist, dass jeder Migrant und jede Migrantin, die abgeschoben werden soll, die Möglichkeit hat, mit Hinweis auf seine persönlichen Umstände Widerspruch gegen die Annahme einzulegen, sein Herkunftsstaat sei sicher“, erklärt der FRA-Direktor, Michael O’Flaherty. „Aus grundrechtlicher Sicht spricht nichts gegen die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten; allerdings muss sichergestellt sein, dass sie unter Wahrung der Grundrechte aufgestellt und angewandt wird. Vor allem muss gewährleistet sein, dass bei der Anwendung dieser Liste das Recht auf Asyl gewahrt bleibt.“

Sichere Herkunftsstaaten sind die Länder, in denen keine Gefahr der Verfolgung für Asylbewerber und -bewerberinnen dieser Staatsangehörigkeit droht. Die EU-Mitgliedstaaten stellen Listen dieser Länder zusammen, damit Asylanträge beschleunigt bearbeitet werden können. Die Meinungen darüber, welche Länder in die nationalen Listen aufzunehmen sind, gehen jedoch weit auseinander. Auch die Vorgehensweisen im Umgang mit Asylanträgen aus diesen Ländern sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Dies war ein Grund für die Europäische Kommission, einen Vorschlag zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorzulegen, zu dem die FRA auf Ersuchen des Europäischen Parlaments Stellung nehmen sollte.

In ihrem Gutachten zur gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten untersucht die FRA die grundrechtlichen Auswirkungen des Vorschlags. Sie kommt zu dem Schluss, dass eine solche Liste in den umfassenderen Kontext der im Asylbereich geltenden Gesetze und Zuständigkeiten in der EU gestellt werden muss. Gleichzeitig muss dabei berücksichtigt werden, wie diese Gesetze und Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Eine solche gemeinsame EU-Liste sollte jedoch nicht das einzige Instrument für die Beschleunigung des Asylverfahrens sein; zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen sollten eingesetzt werden und z. B. Maßnahmen zur Ausbildung/Schulung und zur verstärkten agenturübergreifenden Koordinierung ergriffen werden, um sicherzustellen, dass unverändert an der Einzelfallprüfung festgehalten wird.

Die Erstellung einer solchen Liste würde es ermöglichen, unbegründete Asylanträge schneller zu bearbeiten. In der Folge könnten knappe Ressourcen freigesetzt und für die Bearbeitung von Anträgen von Bona-fide-Flüchtlingen bereitgestellt werden, wodurch die Bearbeitungszeiten verkürzt werden könnten und die Situation in den Aufnahmezentren sich entspannen könnte. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Grundrechte aller Asylbewerber und -bewerberinnen zu wahren und zu schützen. Hierzu zählen:

  1. Das Recht auf Asyl, auf Nichtzurückweisung und darauf, nicht kollektiv ausgewiesen zu werden: Ausnahmslos niemand sollte je in ein Land zurückgeschickt werden, in dem die Gefahr der Verfolgung besteht. Dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung ist im EU-Recht und im internationalen Recht verankert und bedeutet, dass jeder Asylbewerber und jede Asylbewerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat das Recht auf Anhörung hat und hinreichend Gelegenheit bekommen muss, seinen Asylantrag zu begründen, sowie hierbei hinreichend unterstützt werden sollte. Die EU-Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass angemessene Garantien vor Kollektivausweisungen schützen. Ferner muss es möglich sein, die EU-Liste zu ändern und unsichere Länder zu streichen bzw. einer Verschlechterung der Bedingung in diesen Ländern Rechnung zu tragen. Für solche Prüfungen sollten umfassende Quellen herangezogen werden.
  2. Das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf: Alle Asylbewerber und -bewerbinnen haben das Recht, gegen Entscheidungen Beschwerde einzulegen. Selbst wenn sie aus einem Land kommen, das auf einer Liste sicherer Herkunftsstaaten steht, sollten sie sich während des Beschwerdeverfahrens im EU-Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Sie sollten auch angemessenen Zugang zu Informationen und Rechtsbeistand haben, vor allem, weil die Beweislast für sie größer ist, da sie jegliche Annahme, ihr Herkunftsstaat sei sicher, widerlegen müssen.
  3. Die Rechte des Kindes: Die Asylanträge unbegleiteter Kinder, die aus Ländern kommen, die in der Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt werden, sollten nicht im Schnellverfahren geprüft werden. Ein solches Vorgehen lässt nicht genügend Zeit für eine Prüfung des Kindeswohls, eine im EU- und internationalen Recht verankerte gesetzliche Verpflichtung. Zudem sollten Kinder, deren Anträge in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten an Grenzübergangsstellen geprüft werden, nicht willkürlich festgenommen werden.
  4. Das Recht auf Nichtdiskriminierung: Obwohl alle Menschen in ähnlichen Situationen gleich behandelt werden sollten, ist bei allgemeinen Listen sicherer Herkunftsstaaten sorgfältig darauf zu achten, dass eine Gefährdung von Minderheiten ausgeschlossen ist. Im Falle einer Rückführung können diese Gruppen einem höheren Risiko der Verfolgung ausgesetzt sein als die allgemeine Bevölkerung.

Das Gutachten der FRA dient dazu, potenzielle Problembereiche im Zusammenhang mit der Aufstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzuwerfen. Das Europäische Parlament wird das Gutachten bei der Ausarbeitung seiner eigenen Bewertung des Kommissionsvorschlags heranziehen.