Wie im Bericht der FRA zum Recht von Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und Menschen mit geistiger Behinderung auf politische Teilhabe und in folgenden FRA-Jahresberichten dargelegt, ist das Wahlrecht in den nationalen Rechtsvorschriften häufig an die Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Das bedeutet, dass Menschen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise entzogen wurde, nicht wählen dürfen. Diese mögliche Einschränkung des Rechts auf politische Teilhabe gilt nicht für alle Menschen mit Behinderungen; Menschen mit psychosozialen oder geistigen Behinderungen sind davon jedoch überproportional betroffen.
Gemäß der BRK verfügt jede volljährige Bürgerin/jeder volljährige Bürger gleichberechtigt mit anderen über ein Wahlrecht. Vor diesem Hintergrund äußerte der BRK-Ausschuss Bedenken hinsichtlich einer Gesetzgebung, die eine Einschränkung des Wahlrechts von Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen ermöglicht, wenn der betroffenen Person die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde.
Anhand dieses Indikators wird untersucht, ob die Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten das Wahlrecht von Menschen einschränken, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde. Dabei teilen sich die Mitgliedstaaten in drei Gruppen: Staaten, in denen alle Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen ein Wahlrecht besitzen (uneingeschränkte Teilhabe); Staaten, in denen die Aufrechterhaltung dieses Rechts von der Entscheidung einer Richterin/eines Richters oder einer Ärztin/eines Arztes abhängt (eingeschränkte Teilhabe); und Staaten, in denen allen Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, automatisch auch das Wahlrecht verlieren (Ausschluss).
Wahlrecht von Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, in der Europäischen Union
Anmerkung: Ein EU-Mitgliedstaat kann in mehr als einer Gruppe vertreten sein, da Menschen mit psychosozialer Behinderung und Menschen mit geistiger Behinderung nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt werden können.
Quellen: FRA, 2014; Waddington, 2014
Sieben der 28 EU-Mitgliedstaaten – Italien, Kroatien, Lettland, die Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich – garantieren allen Menschen mit Behinderungen, einschließlich Personen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit, das Wahlrecht. In Kroatien wurde durch die Rechtsreform im Dezember 2012 der Ausschluss von Menschen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit vom Wahlrecht abgeschafft. Dadurch konnten Menschen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, 2013 an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie den Kommunalwahlen teilnehmen. Auch durch die Änderungen des lettischen Zivilgesetzbuches im Jahr 2013 wurde Personen das Wahlrecht nicht länger auf der Grundlage des Entzugs der Rechts- und Handlungsfähigkeit verweigert. Die einschlägigen Wahlgesetze wurden jedoch bislang noch nicht geändert. Personen, die ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit verloren haben, können daher in der Praxis von der Stimmabgabe ausgeschlossen werden.
Eine zweite Gruppe von EU-Mitgliedstaaten verfügt über ein System, das die tatsächliche Wahlfähigkeit von Personen beurteilen soll. Ungarn änderte 2012 das bestehende System, welches alle Personen, für die eine gesetzliche Vertretung bestellt worden war, vom Wahlrecht ausgeschlossen hatte. Seither entscheiden RichterInnen, ob Personen mit „eingeschränkten geistigen Fähigkeiten“ wählen dürfen. In Slowenien knüpfen die RichterInnen eine Einschränkung des Wahlrechts an die Fähigkeit eines Menschen mit Behinderung, die Bedeutung, den Zweck und die Folgen von Wahlen zu verstehen.
In weiteren 15 Mitgliedstaaten dürfen Menschen mit Behinderungen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, nicht wählen. Bei diesen Mitgliedstaaten handelt es sich um Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Zypern. Dieser Ausschluss ist entweder in der Verfassung eines Landes oder im Wahlgesetz verankert. Das deutsche Bundeswahlgesetz ist ein Beispiel für diesen zweiten Ansatz. Automatisch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist „derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist“.